DasPylontechH1-Speichersystem verkörpert die Zukunft der Energiespeicherung. Mit einem modularen Aufbau definiert es Vielseitigkeit neu. Von 7,1 kWh bis zu maximal 149,1 kWh Kapazität bietet das stapelbare Hochsannungssystem flexible Konfigurationen, die sich nahtlos an deine Bedürfnisse anpassen. Die Neugestaltung dieses Systems vereinfacht die Installation mit mühelosen Anschlüssen, was Installateuren wertvolle Zeit erspart. Egal, ob für den Innen- oder Außeneinsatz, das H1-Speichersystem steht für Zuverlässigkeit und Sicherheit. Mit der Möglichkeit, bis zu 7 Systeme mit einem BMS zu verbinden und 6 Batterietürme parallel zu schalten, definiert das Pylontech H1-Speichersystem die Grenzen der Energieverfügbarkeit neu.
EineKompatibilitätslistefür passende Wechselrichter zu Pylontech-Akkus mit über 30 Marken und Unternehmen, darunter beispielsweise Victron Energy, Growatt, Solis uvm., findest du als Download in unseren Anhängen! (Pylontech Compatibility List)
Bei der Force-H1 - Serie tritt die flexible Konfiguration der Kapazität zum Vorschein. Diese ist von 7,1 kWh bis 24,86 kWh pro Turm erweiterbar. Insgesamt sind bis zu 6 Batterietürme möglich. Das modulare Design ist einfach gestaltet und erlaubt somit eine einfach Installation mit unkomplizierter Verbindung der Kabel. Ein weiterer Fortschritt des neuen Speichersystems besteht darin, dass im Gegensatz zu anderen Systemen, kein Batterieschrank mehr benötigt wird. Durch den vielseitigen und platzsparenden Einsatz eignet sich die Force H1-Serie für verschiedenste Anwendungsszenarien.
Hohe Zyklen-Lebensdauer
Die extrem hohe Zyklen-Lebensdauer der verbauten LiFePo4 Zellen machen Pylontech Force-H1 Module zur optimalen Speicherlösung für Photovoltaikanlagen. Unabhängig ob es sich bei dem Solarsystem um eine netzgeführte- oder eine Inselanlage handelt, bietet der Pylontech Speicher einige Vorteile gegenüber typischen Bleibatterien und anderen Lithium Technologien.
Eigenverbrauch optimal abdecken
In Wohngebäuden ist der Energiebedarf morgens und abends höher, während die erzeugte Solarenergie erst am Mittag den Höchstwert erreicht. Die Batteriespeichersysteme der Force Serie von Pylontech gleichen diese Differenz zwischen Verbrauch und Erzeugung elektrischer Energie aus. Selbst ein kleiner Batteriespeicher mit einer Kapazität von bis zu 15 kWh kann den Eigenverbrauch in einem Mehrpersonenhaushalt spürbar optimieren und den ständig steigenden Stromkosten entgegenwirken. Größere Speicher ermöglichen durch gezielte Reduzierung der Entladetiefe eine längere Lebensdauer oder erhöhen die Reserven bei einem bewölkten Tag oder Stromausfall.
Intuitives Bedienpanel mit LED-Anzeigen
Mithilfe des Bedienpanels an der Steuerungseinheit ist es möglich, den gegenwärtigen Zustand des Batterieturms jederzeit zu überprüfen. Des Weiteren ermöglicht das Panel auch die direkte Einstellung der Kommunikationsgeschwindigkeit (Baudrate) an der Einheit.
Abholung vor Ort (Kostenlos):Es besteht die Möglichkeit der Selbstabholung. Du kannst diese ganz einfach im Bestellvorgang auswählen. Abholadresse: Leihmannsdorf 21, 4493 Losensteinleiten
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Für PV-Anlagen bis 35 Kilowattpeak entfällt bis Ende März bzw. Ende Dezember 2025 die Umsatzsteuer (ugs. Mehrwertsteuer).
“0 % Umsatzsteuer – 0 % Bürokratie“, denn bereits auf der Rechnung wird der Umsatzsteuersatz von 20 % auf 0 % gesenkt. Es ist keine Förderantragstellung oder sonstige Einreichung notwendig. Der Rechnungsbetrag reduziert sich automatisch um die 20%ige Umsatzsteuer, was einer effektiven Preisreduktion von 16,6 % entspricht.
Bitte beachten Sie die genauen Vorgaben!
Hinweis: Umsatzsteuer wird umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt; Nullsteuersatz meint 0 % Umsatzsteuer
HINWEIS: Der Nullsteuersatz gilt auch separat für die Lieferung ODER die Installation. Wenn nach dem 6. März 2025 bspw. nur die Lieferung von PV-Modulen beauftragt wird und diese bis 31. März 2025 abgeschlossen werden kann, kommt dafür der Nullsteuersatz zur Anwendung.
Grundvoraussetzungen
Folgende Grundvoraussetzungen müssen alle erfüllt werden, um den Nullsteuersatz in Anspruch zu nehmen:
Bei der Gesamtanschaffung müssenPV-Module gekauft bzw. installiertwerden.
DieLieferungund/oder dieInstallationder PV-Anlage muss an den*die zukünftige*nBetreiber*inder PV-Anlage erfolgen.
Die PV-Anlage wirdauf oder in der Nähe von bestimmten Gebäudenbetrieben.
Die Leistung der PV-Anlage darfhöchstens 35 Kilowattpeak (kWp)betragen. Dies gilt auch bei der Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage, die nach Erweiterung in Summe nicht größer als 35 kWp sein darf.
Es darf für dieselbe PV-AnlagekeineEAG-Förderung zugesagtworden sein. Die Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage, die über das EAG eine Förderung erhalten hat, kann unter den Nullsteuersatz fallen, wennfür die Erweiterung keine EAG-Förderungbeantragtwird/wurde.
HINWEIS:
Es müssen alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein, um den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen zu können! Andernfalls ist die PV-Anlage mit 20 % Umsatzsteuer (Normalsteuersatz) zu verrechnen.
Allgemeine Informationen
Was gilt seit 7. März 2025?
Gemäß Beschluss im Nationalrat gilt ab 7. März Folgendes:
Wurdebis 6. Märzein Vertrag über die Lieferung und/oder Installation einer PV-Anlage abgeschlossen,gilt der Nullsteuersatz*, wenn die Anlage bis Ende des Jahres (31.12.2025) geliefert und/oder fertig installiert wird (= Abnahme durch den*die Anlagenbetreiber*in).
Wurde ab 7. Märzein Vertrag über die Lieferung und/oder Installation einer PV-Anlage abgeschlossen,
gilt der Nullsteuersatz*, wenn die Anlage bis Ende März (31.03.2025) geliefert und/oder fertig installiert wird.
gilt der Regelsteuersatz (20% USt.), wenn die AnlageNICHTbis Ende März (31.03.2025) geliefert und/oder fertig installiert wird.
Ab 1. Aprilgiltfür sämtliche Verträge, die über die Lieferung und/oder Installation einer PV-Anlage abgeschlossen werden,der Regelsteuersatz (20% USt.).
*Bisherige Voraussetzungen zur Gewährung des Nullsteuersatzes sind einzuhalten.
Welche Personen/Personengruppen können den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen?
Den Nullsteuersatz könnennatürliche Personen, Personengesellschaften, juristische PersonensowieBetreiber*innen von gemeinschaftlichen ErzeugungsanlagenundContractinganlagen(wenn die Abzahlung bis Ende März bzw. Ende Dezember 2025 gegeben ist) in Anspruch nehmen. Hinweis: Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen und nicht auf Leistungen (reines Leasing) angewendet werden und es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an.
Wer gilt als Betreiber*in einer PV-Anlage?
WerPV-Strom ins Netz einspeist(Überschuss- oder Volleinspeisung) bzw. diePV-Anlagezur Produktion von Strom nutzt(Inselbetrieb), gilt alsBetreiber*ineiner PV-Anlage. Dies gilt auch für Personen, die eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Rechnungen mit 0 % Umsatzsteuer sind jedenfalls auf den*die (zukünftige*n) Betreiber*in der PV-Anlage auszustellen.
Für welche Gebäude gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?
Für eine PV-Anlage, auf oder in der Nähe von folgenden begünstigten Gebäuden, gilt der Nullsteuersatz:
Gebäude, dieWohnzweckendienen (z. B. Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, Ferienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietwohnungen), wobei eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke nicht erforderlich ist.
Gebäude, die vonKörperschaften öffentlichen Rechts(z. B. Gemeinden) genutzt werden.
Gebäude, die vonKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, diegemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckendienen, genutzt werden.
Wann befindet sich eine PV-Anlage in der Nähe eines begünstigten Gebäudes?
Eine PV-Anlage gilt dann als „in der Nähe“ eines begünstigten Gebäudes, wenn sie sich auf einembestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstücksbefindet (z. B. Garage, Gartenschuppen oder Zaun).
0 %-Steuersatz (Nullsteuersatz)
20 %-Steuersatz (Normalsteuersatz)
Nicht „in der Nähe“eines Gebäudes befindet sich eine PV-Anlage, wenn das Grundstück, auf der die PV-Anlage betrieben wird, durch eineöffentliche Straße vom Gebäudegrundstück getrenntwird.
Befinden sich auf einem Grundstück zwei begünstigte Gebäude, so kann ein*e Betreiber*in für beide Gebäude eine vom Nullsteuersatz begünstigte PV-Anlage errichten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Pro PV-Anlage ist jedoch ein eigener Wechselrichter sowie ein eigener Zählpunkt erforderlich.
Gilt der Nullsteuersatz pro Betreiber*in und Grundstück nur einmal?
Der Nullsteuersatz giltpro PV-Anlage, die mit einem eigenen Wechselrichter und eigenem Zählpunktausgestattet ist.
Ist der Nullsteuersatz mit Bundes- bzw. Landesförderungen kombinierbar?
Der Nullsteuersatz kann nicht mit Bundesförderungen(insbesondere EAG-Investitionszuschuss)kombiniertwerden. Eine Kombination mit Landesförderungen ist hingegen möglich und mit den einzelnen Landesförderstellen abzuklären.
Überblick über derzeit verfügbare Bundes- sowie Landesförderungen im Bereich PV und Stromspeicherung:
Folgende zwei Begriffe sind essenziell, um den Nullsteuersatz korrekt anwenden zu können:
Wesentliche Bestandteile einer PV-Anlage:
PV-Module, Wechselrichter, Montagesystem (z. B. Dachhalterungen), Verkabelung (DC/AC-Leitungen), Kommunikationssystem (Energiemanagementsystem), Einspeisesteckdose. Die Installation einer PV-Anlage umfasst auch bestimmte DC- und AC-seitige Arbeiten und Elektroinstallationen, die für den sicheren Betrieb der PV-Anlage jedenfalls erforderlich sind (s. Merkblatt der Bundesinnung für Elektrotechnik unter “Weiterführende Informationen”).
Einheitlichkeit der Leistung:
Da sich die Gewährung des Nullsteuersatzes auf PV-Module (Hauptleistung) bezieht, unterliegen nur jene PV-Komponenten (Nebenleistungen) zusätzlich dem Nullsteuersatz, die gleichzeitig mit den PV-Modulen geliefert bzw. installiert wird. Sämtliche Leistungen müssen als eine gemeinsame Leistung in Rechnung gestellt werden.
Beispiele für die Anwendung
Folgende Leistungen unterliegen bzw. unterliegen nicht dem Nullsteuersatz:
0 %-Steuersatz (Nullsteuersatz)
Leistungen/PV-Komponenten, die für densicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der PV-Anlagenotwendigsind (photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation bzw. wesentliche Bestandteile einer PV-Anlage), sofern diesezusammen mit den PV-Modulen verrechnetwerden(=Einheitlichkeit der Leistung).In Kombination mit der PV-Anlage kann auch ein Stromspeicher steuerfrei errichtet werden.
Folgendes fällt unter den Nullsteuersatz:
diebloße Lieferungeiner PV-Anlage
diebloße Installationeiner PV-Anlage
Lieferung inkl. Installationeiner PV-Anlage
BEISPIEL:
Wird die PV-Anlage bei UnternehmenAgekauft und geliefertund von UnternehmenB installiert,unterliegensowohl Lieferung als auch Installationder PV-Anlageseparat (zwei getrennte Rechnungen)demNullsteuersatz.
BEISPIEL:
Wird die PV-Anlage von UnternehmenA geliefert und installiert, unterliegenLieferung und Installationder PV-AnlagegemeinsamdemNullsteuersatz.
BEISPIEL:
Werden PV-Module und Wechselrichtergemeinsamvon UnternehmenA geliefertundin Rechnung gestellt, gilt fürbeideProduktederNullsteuersatz.
Planungsarbeiten und Gutachtenunterliegen dann dem Nullsteuersatz, wenn sie vomLiefer- oder Installationsunternehmenausgeführt und gemeinsam mit der Lieferung bzw. Installation einer PV-Anlage in Rechnung gestellt werden.
PV-Module, dieausschließlich zur Erzeugung von elektrischem Stromdienen
PV-Anlagenam Gebäude(Aufdachanlage, dach- sowie gebäudeintegrierte PV-Anlage) oderauf einem Bauwerk(bspw. Zaun oder Garage)
Balkonkraftwerke
20 %-Steuersatz (Normalsteuersatz)
(Vor-)Leistungen,die auchandere Zweckeerfüllen, als den sicheren Betrieb der PV-Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie (Strom) zu gewährleisten.
Leistungen, dienicht im direkten Zusammenhangmit derLieferung bzw. Installationvon PV-Modulen stehen, da sokeine einheitliche Leistungvorliegt.
BEISPIEL:
Tausch eines defekten Wechselrichters, weil die Lieferung bzw. Installation des Wechselrichtersohne PV-Moduleerfolgt.
BEISPIEL:
WerdenPV-Modulevon UnternehmenA(bspw. Onlinehandel)geliefertund in Rechnung gestellt, gilt derNullsteuersatz.
Wird einWechselrichtervon UnternehmenB(bspw. Onlinehandel) ohne PV-Modulegeliefertund in Rechnung gestellt, gilt dafür derNormalsteuersatz.
–>Hier liegtkeine einheitliche Leistungvor.
BEISPIEL:
UnternehmenAplant nurdie Installationder PV-Anlage (Normalsteuersatz). In weiterer Folgeliefert und installiertUnternehmenBdie von Unternehmen A geplante PV-Anlage (Nullsteuersatz).
–>Hier liegtkeine einheitliche Leistungvor, weil getrennt voneinander verrechnet wird.
Folgendes fällt unter den Normalsteuersatz:
Bauwerke, die erst im Zuge der Errichtung einer PV-Anlageneu gebautwerden
PV-Anlagenauf derFreifläche(z. B. Garten, Grünflächen, betonierte Hauseinfahrt)
Hybridkollektoren, die zur Erzeugung von Strom und Warmwasser dienen
Solarkollektorenzur Wärmeproduktion
Besonderheit Stromspeicher
Folgende Punkte sind beim Erwerb einer PV-Anlage inkl. Stromspeicher zusätzlich zu beachten, um den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen zu können:
Ob für einen Stromspeicher der Nullsteuersatz gilt, hängt vom Größenverhältnis zwischen neuer PV-Anlage und Stromspeicher ab. Auch hier müssen die Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Nullsteuersatzes erfüllt sein.
Damit der Nullsteuersatz gilt, darf das Größenverhältnis PV-Anlage zu Stromspeicher nicht größer sein als
Wirdmit den PV-Modulen(Neuerrichtung oder Erweiterung) einStromspeicher erworben, unterliegenbeideLeistungendemNullsteuersatz, wenn die Nettospeicherkapazität (= nutzbare Speicherkapazität) des Stromspeichersnicht mehr als doppelt so großist, wie dieLeistungder neu erworbenenPV-Module.
BEISPIEL:
Erwerb von PV-Modulen mit8 kWpinkl.Stromspeichervonbis zu 16 kWh.
–> Das max.Verhältnisvon 1:2 (8 kWp : 16 kWh)wird eingehalten.
Im Falle derErweiterungeiner PV-Anlage ist dasVerhältnisimmer auf dieLeistung der neu erworbenen PV-Modulezu beziehen, unabhängig von der Leistung der bereits bestehenden PV-Anlage. In Summe darf die Leistung der gesamten PV-Anlage nach Erweiterung jedoch 35 kWp nicht übersteigen.
BEISPIEL:
Betreiber*inBbetreibt seit 2020 eine PV-Anlage mit 19 kWp. Am 1. Februar 2024 werden zusätzlich PV-Module mit einer Leistung von10 kWpund einStromspeichermit einer Kapazität von20 kWherworben.
–> Das max.Verhältnisvon 1:2 (10 kWp : 20 kWh)wird eingehalten.
Wirdmit den PV-Modulen(Neuerrichtung oder Erweiterung) einStromspeichererworben und dasVerhältnis 1:2(PV-Modulleistung in kWp : Nettospeicherkapazität in kWh) wirdüberschritten, unterliegt derStromspeicherdemNormalsteuersatz. SofernPV-Module und Stromspeicher als einheitliche Leistung auf einer Rechnungabgerechnet werden, fallenauch die PV-Moduleunter denNormalsteuersatz.
Um den Nullsteuersatz für die PV-Module in Anspruch nehmen zu können, müssen zwei getrennte Rechnungen ausgestellt werden, damit klar ist, dass es sich um zwei getrennte Lieferungen handelt.
20 %-Steuersatz (Normalsteuersatz)
BEISPIEL:
Erwerb von PV-Modulen mit8 kWpinkl.Stromspeichermit19 kWh.
Die drängendsten Fragen zum Thema und zum Übergang in das neue System werden auf derWebseite des Finanzministeriums sowie Klimaschutzministeriumsbeantwortet:
Eine Vorlage zur Bestätigung, dass der*die Endkund*in die Voraussetzungen zur Gewährung des Nullsteuersatzes erfüllt, finden Sie auf der Webseite der WKO:Bestätigung durch Auftraggeber*innen
Sie haben noch Fragen?
Bitte kontaktieren Sie für eine verbindliche Auskunft zu konkreten abgaberechtlichen Sachverhalten stets Ihrzuständiges Finanzamtoder eine*n sachkundige*n Steuerberater*in.
Wichtige Hinweise: Ein Antrag auf Investitionszuschüsse schließt in der Regel den Nullsteuersatz aus, es sei denn, es handelt sich um eine Erweiterung einer vor 2024 betriebenen Anlage mit einer Engpassleistung von höchstens 35 kW. Stellen Sie bitte sicher, dass Sie die erforderlichen Dokumente vorliegen haben, um von diesen Vorteilen zu profitieren.
Für detaillierte Informationen zu den Bedingungen besuchen Sie bitte die Website des Ministeriums: www.bmf.at
Wie kann ich meine Bestellung im Shop steuerfrei gestalten? Wählen Sie einfach am Ende des Bestellvorgangs die Zahlungsart "PV-Produkte für MwSt.-freie Verrechnung" aus.
Unsere Mitarbeiter:innen senden Ihnen das vom Ministerium geforderte Bestätigungsformular zu.
Nachdem Sie uns das ausgefüllte Formular zurückgesendet haben, beginnen der Zahlungs- und Logistikprozess, und Sie erhalten eine Rechnung mit dem "Nullsteuersatz" - einfacher geht es nicht!
Kontaktieren Sie uns vorab, um Unklarheiten zu klären.
Sollten Sie Interesse an eine ganzheitlichen Lösung haben kontaktieren Sie uns bitte unter office@fairdeal.at oder unter dem Anfrageformular. Gerne erstellen wir Ihnen ein persönliches Nettopreisangebot!
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine mehrwertsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Zusammenarbeit bei der Einhaltung dieser Bestimmungen.