Sungrow
Sungrow Ladestation AC011E-01 EV CHARGER
Sungrow Ladestation AC011E-01 EV CHARGER
💚💚💚💚💙 Mit hoher Kundenzufriedenheit!
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- Nachhaltig
- Versand & Abholung
- Rückgaberecht
Beschreibung
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Die Sungrow-Ladestation ermöglicht schnelles und sicheres Aufladen von Elektrofahrzeugen. Mit hoher Leistung, intelligenter Technologie und verschiedenen Anschlüssen ist sie ideal für Zuhause, Unternehmen und öffentliche Plätze. Benutzerfreundlich dank Touchscreens oder Apps.
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Abholung vor Ort (Kostenlos):Es besteht die Möglichkeit der Selbstabholung. Du kannst diese ganz einfach im Bestellvorgang auswählen. Abholadresse: Leihmannsdorf 21, 4493 Losensteinleiten
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Mehrwertsteuerfrei
Nullsteuersatz für PV-Anlagen
Nutzen Sie jetzt die Vorteile!
Für PV-Anlagen bis 35 Kilowattpeak entfällt bis Ende März bzw. Ende Dezember 2025 die Umsatzsteuer (ugs. Mehrwertsteuer).
“0 % Umsatzsteuer – 0 % Bürokratie“, denn bereits auf der Rechnung wird der Umsatzsteuersatz von 20 % auf 0 % gesenkt. Es ist keine Förderantragstellung oder sonstige Einreichung notwendig. Der Rechnungsbetrag reduziert sich automatisch um die 20%ige Umsatzsteuer, was einer effektiven Preisreduktion von 16,6 % entspricht.
Bitte beachten Sie die genauen Vorgaben!
Hinweis: Umsatzsteuer wird umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt; Nullsteuersatz meint 0 % Umsatzsteuer
HINWEIS: Der Nullsteuersatz gilt auch separat für die Lieferung ODER die Installation. Wenn nach dem 6. März 2025 bspw. nur die Lieferung von PV-Modulen beauftragt wird und diese bis 31. März 2025 abgeschlossen werden kann, kommt dafür der Nullsteuersatz zur Anwendung.
Grundvoraussetzungen
Folgende Grundvoraussetzungen müssen alle erfüllt werden, um den Nullsteuersatz in Anspruch zu nehmen:
Bei der Gesamtanschaffung müssen PV-Module gekauft bzw. installiert werden.
Die Lieferung und/oder die Installation der PV-Anlage muss an den*die zukünftige*n Betreiber*in der PV-Anlage erfolgen.
Die PV-Anlage wird auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben.
Die Leistung der PV-Anlage darf höchstens 35 Kilowattpeak (kWp) betragen. Dies gilt auch bei der Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage, die nach Erweiterung in Summe nicht größer als 35 kWp sein darf.
Es darf für dieselbe PV-Anlage keine EAG-Förderung zugesagt worden sein. Die Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage, die über das EAG eine Förderung erhalten hat, kann unter den Nullsteuersatz fallen, wenn für die Erweiterung keine EAG-Förderung beantragt wird/wurde.
HINWEIS:
Es müssen alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein, um den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen zu können! Andernfalls ist die PV-Anlage mit 20 % Umsatzsteuer (Normalsteuersatz) zu verrechnen.
Allgemeine Informationen
Was gilt seit 7. März 2025?
Gemäß Beschluss im Nationalrat gilt ab 7. März Folgendes:
- Wurde bis 6. März ein Vertrag über die Lieferung und/oder Installation einer PV-Anlage abgeschlossen, gilt der Nullsteuersatz*, wenn die Anlage bis Ende des Jahres (31.12.2025) geliefert und/oder fertig installiert wird (= Abnahme durch den*die Anlagenbetreiber*in).
- Wurde ab 7. März ein Vertrag über die Lieferung und/oder Installation einer PV-Anlage abgeschlossen,
- gilt der Nullsteuersatz*, wenn die Anlage bis Ende März (31.03.2025) geliefert und/oder fertig installiert wird.
- gilt der Regelsteuersatz (20% USt.), wenn die Anlage NICHT bis Ende März (31.03.2025) geliefert und/oder fertig installiert wird.
-
Ab 1. April gilt für sämtliche Verträge, die über die Lieferung und/oder Installation einer PV-Anlage abgeschlossen werden, der Regelsteuersatz (20% USt.).
*Bisherige Voraussetzungen zur Gewährung des Nullsteuersatzes sind einzuhalten.
Welche Personen/Personengruppen können den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen?
Den Nullsteuersatz können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen sowie Betreiber*innen von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und Contractinganlagen (wenn die Abzahlung bis Ende März bzw. Ende Dezember 2025 gegeben ist) in Anspruch nehmen.
Hinweis: Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen und nicht auf Leistungen (reines Leasing) angewendet werden und es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an.
Wer gilt als Betreiber*in einer PV-Anlage?
Für welche Gebäude gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?
Für eine PV-Anlage, auf oder in der Nähe von folgenden begünstigten Gebäuden, gilt der Nullsteuersatz:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen (z. B. Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, Ferienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietwohnungen), wobei eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke nicht erforderlich ist.
- Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden) genutzt werden.
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.
Wann befindet sich eine PV-Anlage in der Nähe eines begünstigten Gebäudes?
Eine PV-Anlage gilt dann als „in der Nähe“ eines begünstigten Gebäudes, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstücks befindet (z. B. Garage, Gartenschuppen oder Zaun).
0 %-Steuersatz (Nullsteuersatz)
20 %-Steuersatz (Normalsteuersatz)
Nicht „in der Nähe“ eines Gebäudes befindet sich eine PV-Anlage, wenn das Grundstück, auf der die PV-Anlage betrieben wird, durch eine öffentliche Straße vom Gebäudegrundstück getrennt wird.
Befinden sich auf einem Grundstück zwei begünstigte Gebäude, so kann ein*e Betreiber*in für beide Gebäude eine vom Nullsteuersatz begünstigte PV-Anlage errichten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Pro PV-Anlage ist jedoch ein eigener Wechselrichter sowie ein eigener Zählpunkt erforderlich.
Gilt der Nullsteuersatz pro Betreiber*in und Grundstück nur einmal?
Der Nullsteuersatz gilt pro PV-Anlage, die mit einem eigenen Wechselrichter und eigenem Zählpunkt ausgestattet ist.
Ist der Nullsteuersatz mit Bundes- bzw. Landesförderungen kombinierbar?
Der Nullsteuersatz kann nicht mit Bundesförderungen (insbesondere EAG-Investitionszuschuss) kombiniert werden. Eine Kombination mit Landesförderungen ist hingegen möglich und mit den einzelnen Landesförderstellen abzuklären.
Überblick über derzeit verfügbare Bundes- sowie Landesförderungen im Bereich PV und Stromspeicherung:
Exkurs: Wichtige Begriffe einfach erklärt
Folgende zwei Begriffe sind essenziell, um den Nullsteuersatz korrekt anwenden zu können:
Wesentliche Bestandteile einer PV-Anlage:
PV-Module, Wechselrichter, Montagesystem (z. B. Dachhalterungen), Verkabelung (DC/AC-Leitungen), Kommunikationssystem (Energiemanagementsystem), Einspeisesteckdose.
Die Installation einer PV-Anlage umfasst auch bestimmte DC- und AC-seitige Arbeiten und Elektroinstallationen, die für den sicheren Betrieb der PV-Anlage jedenfalls erforderlich sind (s. Merkblatt der Bundesinnung für Elektrotechnik unter “Weiterführende Informationen”).
Einheitlichkeit der Leistung:
Da sich die Gewährung des Nullsteuersatzes auf PV-Module (Hauptleistung) bezieht, unterliegen nur jene PV-Komponenten (Nebenleistungen) zusätzlich dem Nullsteuersatz, die gleichzeitig mit den PV-Modulen geliefert bzw. installiert wird. Sämtliche Leistungen müssen als eine gemeinsame Leistung in Rechnung gestellt werden.
Beispiele für die Anwendung
Folgende Leistungen unterliegen bzw. unterliegen nicht dem Nullsteuersatz:
0 %-Steuersatz (Nullsteuersatz)
Leistungen/PV-Komponenten, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der PV-Anlage notwendig sind (photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation bzw. wesentliche Bestandteile einer PV-Anlage), sofern diese zusammen mit den PV-Modulen verrechnet werden (=Einheitlichkeit der Leistung). In Kombination mit der PV-Anlage kann auch ein Stromspeicher steuerfrei errichtet werden.
Folgendes fällt unter den Nullsteuersatz:
- die bloße Lieferung einer PV-Anlage
- die bloße Installation einer PV-Anlage
- Lieferung inkl. Installation einer PV-Anlage
BEISPIEL:
Wird die PV-Anlage bei Unternehmen A gekauft und geliefert und von Unternehmen B installiert, unterliegen sowohl Lieferung als auch Installation der PV-Anlage separat (zwei getrennte Rechnungen) dem Nullsteuersatz.

BEISPIEL:
Wird die PV-Anlage von Unternehmen A geliefert und installiert, unterliegen Lieferung und Installation der PV-Anlage gemeinsam dem Nullsteuersatz.

BEISPIEL:
Werden PV-Module und Wechselrichter gemeinsam von Unternehmen A geliefert und in Rechnung gestellt, gilt für beide Produkte der Nullsteuersatz.

Planungsarbeiten und Gutachten unterliegen dann dem Nullsteuersatz, wenn sie vom Liefer- oder Installationsunternehmen ausgeführt und gemeinsam mit der Lieferung bzw. Installation einer PV-Anlage in Rechnung gestellt werden.
BEISPIEL:
Unternehmen A plant eine PV-Anlage, liefert und installiert diese auch.
–> Hier gilt der Nullsteuersatz.

Folgendes fällt unter den Nullsteuersatz:
- PV-Module, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischem Strom dienen
- PV-Anlagen am Gebäude (Aufdachanlage, dach- sowie gebäudeintegrierte PV-Anlage) oder auf einem Bauwerk (bspw. Zaun oder Garage)
- Balkonkraftwerke
20 %-Steuersatz (Normalsteuersatz)
(Vor-)Leistungen, die auch andere Zwecke erfüllen, als den sicheren Betrieb der PV-Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie (Strom) zu gewährleisten.
Leistungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Installation von PV-Modulen stehen, da so keine einheitliche Leistung vorliegt.
BEISPIEL:
Tausch eines defekten Wechselrichters, weil die Lieferung bzw. Installation des Wechselrichters ohne PV-Module erfolgt.

BEISPIEL:
Werden PV-Module von Unternehmen A (bspw. Onlinehandel) geliefert und in Rechnung gestellt, gilt der Nullsteuersatz.
Wird ein Wechselrichter von Unternehmen B (bspw. Onlinehandel) ohne PV-Module geliefert und in Rechnung gestellt, gilt dafür der Normalsteuersatz.

–> Hier liegt keine einheitliche Leistung vor.
BEISPIEL:
Unternehmen A plant nur die Installation der PV-Anlage (Normalsteuersatz). In weiterer Folge liefert und installiert Unternehmen B die von Unternehmen A geplante PV-Anlage (Nullsteuersatz).
–> Hier liegt keine einheitliche Leistung vor, weil getrennt voneinander verrechnet wird.

Folgendes fällt unter den Normalsteuersatz:
- Bauwerke, die erst im Zuge der Errichtung einer PV-Anlage neu gebaut werden
- PV-Anlagen auf der Freifläche (z. B. Garten, Grünflächen, betonierte Hauseinfahrt)
- Hybridkollektoren, die zur Erzeugung von Strom und Warmwasser dienen
- Solarkollektoren zur Wärmeproduktion
Besonderheit Stromspeicher
Folgende Punkte sind beim Erwerb einer PV-Anlage inkl. Stromspeicher zusätzlich zu beachten, um den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen zu können:
Ob für einen Stromspeicher der Nullsteuersatz gilt, hängt vom Größenverhältnis zwischen neuer PV-Anlage und Stromspeicher ab. Auch hier müssen die Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Nullsteuersatzes erfüllt sein.
Damit der Nullsteuersatz gilt, darf das Größenverhältnis PV-Anlage zu Stromspeicher nicht größer sein als
1 : 2
Modulleistung (kWp) : Nettospeicherkapazität (kWh)
0 %-Steuersatz (Nullsteuersatz)
Wird mit den PV-Modulen (Neuerrichtung oder Erweiterung) ein Stromspeicher erworben, unterliegen beide Leistungen dem Nullsteuersatz, wenn die Nettospeicherkapazität (= nutzbare Speicherkapazität) des Stromspeichers nicht mehr als doppelt so groß ist, wie die Leistung der neu erworbenen PV-Module.
BEISPIEL:
Erwerb von PV-Modulen mit 8 kWp inkl. Stromspeicher von bis zu 16 kWh.
–> Das max. Verhältnis von 1:2 (8 kWp : 16 kWh) wird eingehalten.

Im Falle der Erweiterung einer PV-Anlage ist das Verhältnis immer auf die Leistung der neu erworbenen PV-Module zu beziehen, unabhängig von der Leistung der bereits bestehenden PV-Anlage. In Summe darf die Leistung der gesamten PV-Anlage nach Erweiterung jedoch 35 kWp nicht übersteigen.
BEISPIEL:
Betreiber*in B betreibt seit 2020 eine PV-Anlage mit 19 kWp. Am 1. Februar 2024 werden zusätzlich PV-Module mit einer Leistung von 10 kWp und ein Stromspeicher mit einer Kapazität von 20 kWh erworben.

–> Das max. Verhältnis von 1:2 (10 kWp : 20 kWh) wird eingehalten.
Wird mit den PV-Modulen (Neuerrichtung oder Erweiterung) ein Stromspeicher erworben und das Verhältnis 1:2 (PV-Modulleistung in kWp : Nettospeicherkapazität in kWh) wird überschritten, unterliegt der Stromspeicher dem Normalsteuersatz. Sofern PV-Module und Stromspeicher als einheitliche Leistung auf einer Rechnung abgerechnet werden, fallen auch die PV-Module unter den Normalsteuersatz.
Um den Nullsteuersatz für die PV-Module in Anspruch nehmen zu können, müssen zwei getrennte Rechnungen ausgestellt werden, damit klar ist, dass es sich um zwei getrennte Lieferungen handelt.
20 %-Steuersatz (Normalsteuersatz)
BEISPIEL:
Erwerb von PV-Modulen mit 8 kWp inkl. Stromspeicher mit 19 kWh.
–> Das max. Verhältnis von 1:2 (8 kWp : 16 kWh) wird überschritten.

Die bloße Nachrüstung einer bestehenden PV-Anlage mit einem Stromspeicher unterliegt dem Normalsteuersatz.
BEISPIEL:
Eine bestehende PV-Anlage mit 8 kWp wird mit einem Stromspeicher mit 2 kWh nachgerüstet.

–> Bloße Nachrüstung einer bestehenden PV-Anlage.
Nützliche Links
Alle Links zum Thema Nullsteuersatz:
- Relevante Passage im Umsatzsteuergesetz: § 28 Abs. 62f UStG 1994
- Begleitende Umsatzsteuerrichtlinie – Begriffserklärungen: UStR 2000
Die drängendsten Fragen zum Thema und zum Übergang in das neue System werden auf der Webseite des Finanzministeriums sowie Klimaschutzministeriums beantwortet:
- “Frequently Asked Questions” (FAQ) des Bundesministerium für Finanzen: Steuersatz für Photovoltaikmodule
- Fachinformationen des Bundesministerium für Finanzen: Anfragen zum 0% Steuersatz für Photovoltaikmodule
- Bundesministerium für Klimaschutz: Umsatzsteuerbefreiung oder Förderung?
Eine Vorlage zur Bestätigung, dass der*die Endkund*in die Voraussetzungen zur Gewährung des Nullsteuersatzes erfüllt, finden Sie auf der Webseite der WKO: Bestätigung durch Auftraggeber*innen
Sie haben noch Fragen?
Bitte kontaktieren Sie für eine verbindliche Auskunft zu konkreten abgaberechtlichen Sachverhalten stets Ihr zuständiges Finanzamt oder eine*n sachkundige*n Steuerberater*in.
Wichtige Hinweise: Ein Antrag auf Investitionszuschüsse schließt in der Regel den Nullsteuersatz aus, es sei denn, es handelt sich um eine Erweiterung einer vor 2024 betriebenen Anlage mit einer Engpassleistung von höchstens 35 kW. Stellen Sie bitte sicher, dass Sie die erforderlichen Dokumente vorliegen haben, um von diesen Vorteilen zu profitieren.
Für detaillierte Informationen zu den Bedingungen besuchen Sie bitte die Website des Ministeriums: www.bmf.at
Wie kann ich meine Bestellung im Shop steuerfrei gestalten? Wählen Sie einfach am Ende des Bestellvorgangs die Zahlungsart "PV-Produkte für MwSt.-freie Verrechnung" aus.
Unsere Mitarbeiter:innen senden Ihnen das vom Ministerium geforderte Bestätigungsformular zu.
Nachdem Sie uns das ausgefüllte Formular zurückgesendet haben, beginnen der Zahlungs- und Logistikprozess, und Sie erhalten eine Rechnung mit dem "Nullsteuersatz" - einfacher geht es nicht!
Formular zur PV-Steuerbefreiung
Haben Sie weitere Fragen?
Kontaktieren Sie uns vorab, um Unklarheiten zu klären.
Sollten Sie Interesse an eine ganzheitlichen Lösung haben kontaktieren Sie uns bitte unter office@fairdeal.at oder unter dem Anfrageformular. Gerne erstellen wir Ihnen ein persönliches Nettopreisangebot!
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine mehrwertsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Zusammenarbeit bei der Einhaltung dieser Bestimmungen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit sonnigen Grüßen,
Ihr Fairdeal Team!
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